top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen Immobilien Brink

1.) Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen dem Kunden und Immobilien-Brink, soweit keine andere schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde. Kunde im Sinne dieses Vertrages kann sowohl der Verkäufer einer Immobilie sein als auch der Käufer sowie der Vermieter als auch der Mieter, der unter Beachtung der Bestimmungen des Bestellerprinzips Wohnungssuchender genannt wird. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, dass sie von Immobilien-Brink ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Immobilien Brink versichert, über die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen zum Führen eines Maklerbüros zu verfügen. Diese AGB sind Gegenstand eines mündlichen oder schriftlichen Maklervertrages.

2.) Weitergabeverbot

Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausschließlich für den Interessenten bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich eingeholt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Interessent gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Interessent verpflichtet dem Makler, die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten. Gleiches gilt auch für den Anbieter. Das Urheberrecht an sämtlichen von Immobilien-Brink erstellten Unterlagen obliegt allein Immobilien Brink. Dem Interessenten und Anbieter ist es nicht gestattet, die Unterlagen ohne schriftliche Zustimmung von Immobilien Brink ganz oder auszugsweise zu reproduzieren und/oder Dritten zugänglich zu machen.

3.) Maklervertrag

Ein Maklervertrag kommt zustande, wenn Sie als Vertragspartner, d.h. sowohl als Anbieter oder als Interessent, von einem oder mehreren Angeboten des Maklers Gebrauch machen, indem Sie sich mit uns oder unmittelbar mit dem Anbieter bzw. Interessenten direkt in Verbindung setzen. Hierunter fällt ausdrücklich nicht eine Vermittlung, die im § 2, Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (Bestellerprinzip) festgelegt ist. Mit dem Empfang des Angebots, dem diese AGBs beigefügt sind, per Post, E-Mail, durch das Internet oder auf andere Art und Weise treten diese AGB in Kraft.

4.) Courtageanspruch (Provisionsanspruch)

Der Courtageanspruch (Provisionsanspruch) entsteht, sobald durch die Vermittlung oder aufgrund des Nachweises durch den Makler ein Vertrag zustande gekommen ist, selbst wenn der Makler bei dem Vertragsabschluss nicht mitgewirkt hat. Es genügt, wenn die Tätigkeit des Maklers zum Abschluss des Vertrages mitursächlich gewesen ist. Die Provision ist mit dem Abschluss des Vertrages bei Rechnungsstellung fällig. Der Provisionsanspruch entsteht auch bei Kauf statt Miete oder Miete statt Kauf. Die Provisionsrechnung erfolgt aufgrund der abgeschlossenen Courtagevereinbarung (Provisionsvereinbarung). Der Courtageanspruch entsteht insbesondere auch dann, wenn durch die Vermittlung oder aufgrund eines Nachweises durch den Makler der Erwerb zu Bedingungen erfolgt, die vom Vertrag abweichen. Dies gilt auch, wenn ein Vertrag über ein anderes Objekt des nachgewiesenen Vertragspartners zustande kommt. Die Courtage ist auch dann zu zahlen, wenn einem anderen als der gemäß Angebot vorgesehenen Rechtsform Rechte am Objekt übertragen werden oder ein Teil- und Mehrerwerb am Objekt erfolgt. Der Anspruch auf Courtage bleibt bestehen, wenn der zustande kommende Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen erlischt. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes eines Vertragspartners aufgelöst oder aus anderen, in seiner Person liegenden Gründe rückgängig gemacht oder nicht erfüllt wird. Wird der Vertrag erfolgreich angefochten, so ist derjenige Vertragsteil, der den Anfechtungsgrund gesetzt hat, zum Schadenersatz verpflichtet. Sollte der Auftraggeber innerhalb der Laufzeit dieses Vermarktungsauftrages seine Verkaufsabsicht aufgeben, so ist der Verkäufer verpflichtet, Schadenersatz zu leisten in Höhe der Maklerprovision von 1,0% zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer Dies gilt nicht beim Auftrag eines Wohnungssuchenden. In diesem Falle ist der pauschale Aufwendungsersatz auf 25 € begrenzt. Immobilien Brink steht ein pauschaler Aufwendungsersatz in Höhe von 10% der vorgesehenen Gesamtprovision zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu, wenn der Auftraggeber trotz vorangegangener Unterlassungsaufforderung weiterhin so schwerwiegend gegen den Vertrag verstößt, dass dem Makler objektiv die Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann. Dies gilt nicht beim Auftrag eines Wohnungssuchenden. In diesem Falle ist der pauschale Aufwendungsersatz auf 25 € begrenzt. Vermittelt Immobilien Brink nachweislich einen vertragsbereiten Interessenten und schließt der Auftraggeber mit diesem keinen Hauptvertrag ab, so hat der Auftraggeber Immobilien Brink eine Pauschale von 10% der vereinbarten Provision zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu vergüten. Dies gilt nicht beim Auftrag eines Wohnungssuchenden.

5.) Doppeltätigkeit

Immobilien Brink darf bei einem zu vermittelnden Kaufvertrag sowohl für den Anbieter als auch den Interessenten tätig werden. Im Falle eines zu vermittelnden Mietvertrages darf Immobilien Brink nur entweder für den Vermieter oder nur für den Mieter provisionspflichtig tätig sein.

 

6.) Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Maklers, seines Vertreters und Erfüllungsgehilfen wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auf schuldhaftes Verhalten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung ist begrenzt auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden. Immobilien Brink übernimmt grundsätzlich keine Haftung für vom Verkäufer erhaltene Daten und Informationen. Immobilien Brink hat die an den Kunden weitergegebenen Angaben nicht auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Immobilien Brink hat die Angaben weitergegeben, die sie vom Verkäufer oder Vermieter/Verpächter oder einem beauftragten Dritten erhalten hat. Es ist daher Aufgabe des Kunden, die Angaben zu überprüfen. Für die Richtigkeit der Angaben übernimmt Immobilien Brink keine Haftung

7.) Höhe der Käufer-/Vermieter-/Mietercourtage (Käufer-/Vermieter-/Mieterprovision)

Für   die   Vermittlung   oder   den   Nachweis   berechnet   der   Makler   dem   Käufer   den   im   Exposé ausge-wiesenen Courtagessatz und dem Verkäufer den mit ihm vertraglich vereinbarten Courtagesatz. Bei Vermietung oder Verpachtung von Wohnraum, jedoch nicht für Mieter unter Beachtung des § 2, gilt das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (Bestellerprinzip).

8.) Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

Rechnungen sind, sofern nichts Anderes vereinbart ist, zahlbar sofort nach Rechnungserhalt, spätestens 8 Werktage ab Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug. Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten wegen Gegenansprüchen aus anderen Verträgen mit dem Auftragnehmer ist ausgeschlossen. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p. a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Dies gilt auch für Vermögensverschlechterung, Stundung bei verspäteter Zahlung oder Stundung. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

9.) Nebenabreden

Nebenabreden zu den Angeboten des Maklers bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis selbst.  

10.) Mitteilungspflicht

Der Makler ist berechtigt, bei Vertragsschluss anwesend zu sein. Ein Termin ist ihm rechtzeitig mitzuteilen. Der Makler hat des weiteren Anspruch auf Erteilung einer Kopie des Vertrages und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden. Erfolgen Vertragsverhandlungen und/oder Vertragsabschluss ohne Anwesenheit des Maklers, so sind die Vertragspartner verpflichtet, sowohl über den Vertragsstand als auch über die Vertragskonditionen Auskunft zu erteilen. Vor Abschluss eines Hauptvertrages verpflichtet sich der Auftraggeber Immobilien Brink unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners zu informieren. Damit soll Immobilien Brink die Möglichkeit gegeben werden zu überprüfen, ob der Hauptvertrag infolge ihrer Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit zustande gekommen ist. Ferner erteilt der Verkäufer auch nach Abschluss des Hauptvertrages Immobilien Brink für die Dauer von 12 Monaten Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch.

 

11.) Verjährung

Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

12.) Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für die vertragliche Beziehung zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des HGB so ist Gerichtsstand der Firmensitz von Immobilien Brink in Langenzenn.

13.) Datenschutz

Ausführliche Informationen zum Datenschutz bei Immobilien Brink finden Kunden im Hinweisblatt zum Datenschutz oder online abrufbar unter https://www.immobilien-brink.de/datenschutzerklaerung

14.) Schlussbestimmungen

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder des Maklervertrages nichtig oder unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Dies gilt auch dann, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil nichtig oder unwirksam ist, ein anderer Teil hingegen gültig oder wirksam. Die jeweils nichtige oder unwirksame Bestimmung soll durch die ersetzt werden, die dem ursprünglich gewollten und den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt, ohne den übrigen Vereinbarungen zuwider zu laufen.

15.) Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung und § 36 VSBG

Der Makler nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

bottom of page